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Bauplanungsrechtliche Auskunft
Sie gibt Auskunft über die Zulässigkeit von Vorhaben und wird von den Bauplanungsämtern der Gemeinden und Städte erteilt. Auskunft wird häufig kostenlos erteilt. Der Bodenwert ist in erheblichem Maße - insbesondere in Innenstädten - von der planungsrechtlichen Zulässigkeit abhängig.
Fachbegriffe aus dem Bauplanungsrecht:
• Gebietsentwicklungsplan; Gemeindeübergreifender vorbereitender Bauleitplan
• Flächennutzungsplan; Im Flächennutzungsplan (FNP) ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt (§ 5 BauGB).
• Bebauungsplan; Der verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan) verfolgt den in § 8 BauGB definierten Zweck: Der Bebauungsplan (B-Plan) enthält die rechtverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung.
• Vorhaben- und Erschließungsplan; (§ 12 BauGB). Hier handelt es sich im Prinzip um einen durch einen Vorhabenträger entwickelten Bebauungsplan, der auf Antrag des Vorhabenträgers eingeleitet, vorfinanziert und durchgeführt wird.
• Innenbereich; Die Zulässigkeit von (Bau-)Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) ist gegeben, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
• Aussenbereich; Der Aussenbereich (§ 35 BauGB) soll von Bebauung grundsätzlich freigehalten werden, um diesen Bereich für die Erholung der Bevölkerung sowie die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu reservieren. Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich eine Bebauung nur, wenn das Vorhaben zu den sogenannten privilegierten Vorhaben zählt, die wegen ihrer Zweckbestimmung dort errichtet werden müssen. Hierzu zählen in erster Linie land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen und bestimmte gewerbliche Nutzungen, die besondere Anforderungen an die Umgebung stellen oder nachteilige Auswirkungen hervorrufen.
• offene - geschlossene Bebauung; In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen errichet. Bei einer ununterbrochenen Aneinanderreihung von Häusern über eine Länge von mehr als 50 m spricht man von geschlossener Bauweise. In der geschlossenen Bauweise werden Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet.
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