Der öffentlich geförderte Wohnungsbau kennt hinsichtlich der Miethöhe andere gesetzliche Regelungen, als der frei-finanzierte Wohnungsbau. Diese Vorschriften gelten bis zur Rückzahlung der öffentlichen Darlehen. Bei vorzeitiger Tilgung gibt es noch für einige Jahre eine Nachbindungsfrist.
Die Mieten richten sich nicht nach dem Wohnungsmietmarkt, sondern nach den gesetzlich vorgeschriebenen Kostenmieten. Auch für die Höhe der Verwaltungskosten gibt es Verordnungen. Häufig sind Belegungsrechte zu beachten.
Da sich die gesetzlichen Vorschriften von Jahr zu Jahr ändern und auch mehrfach vorzeitige Rückzahlungen unter besonderen Bedingungen möglich waren, ist jeder Fall besonders zu betrachten.
Deshalb ist ein Bescheid der Bewilligungsbehörde über die Bindungsfrist und nach Rückzahlung der öffentlichen Darlehen über die Nachbindungsfrist erforderlich. Zuständig sind in der Regel die Wohnungsämter der Gemeinden oder die Wohnungsbauförderungsanstalt der Länder.